Einlagensicherung erklärt: Wie Tagesgeld und Festgeld geschützt sind
Dass eine Bank in Deutschland pleitegeht, ist selten, aber kein theoretischer Fall. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) musste in den vergangenen Jahren mehrfach einspringen, unter anderem bei der Greensill Bank im Jahr 2021, bei der North Channel Bank 2023 und beim Bankhaus Obotritia 2025 (Übersicht der EdB). Zuletzt hat die Finanzaufsicht BaFin am 10. September 2026 den Entschädigungsfall für die Frankfurter Filiale der iranischen Bank Sepah festgestellt (Bankenverband).
Für Sparer zählt in solchen Momenten vor allem eine Zahl: 100.000 Euro. Bis zu diesem Betrag ist Guthaben auf Tagesgeld-, Festgeld- und Girokonten gesetzlich geschützt, und zwar pro Person und pro Bank. Für die meisten Sparer reicht dieses Wissen völlig aus. Ob jemand vollständig abgesichert ist, hängt allerdings an Details, über die in der Bankwerbung niemand spricht: welche Marken zur selben Bank gehören, wie ein Gemeinschaftskonto angerechnet wird, warum ein Festgeld über 97.000 Euro die Grenze überschreiten kann und wer zahlt, wenn die Bank ihren Sitz in Frankreich oder Schweden hat.
Unsere Einschätzung vorweg: Innerhalb der gesetzlichen Grenze gehört die Einlagensicherung zu den verlässlichsten Schutzmechanismen, die Verbraucher in Geldfragen überhaupt haben. Wer pro Bank darunter bleibt, kann sich bei der Auswahl getrost auf den Zins konzentrieren. Oberhalb von 100.000 Euro beginnt die eigentliche Planung, und dort halten wir einige verbreitete Gewissheiten für trügerisch.
Was die gesetzliche Einlagensicherung schützt
Grundlage ist eine EU-Richtlinie, die in allen Mitgliedstaaten dieselbe Deckungssumme von 100.000 Euro vorschreibt (Richtlinie 2014/49/EU); in Deutschland hat das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) sie umgesetzt. Jede Bank, die Kundengelder annimmt, muss einem anerkannten Sicherungssystem angehören. Wird sie zahlungsunfähig, haben ihre Kunden einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung – allerdings nicht gegen den Staat, sondern gegen das Sicherungssystem, das die Banken selbst mit ihren Beiträgen finanzieren (EdB: Fragen und Antworten).
Geschützt sind bis zu 100.000 Euro je Kunde und Kreditinstitut, gleichgültig, auf wie viele Konten sich das Geld verteilt. Dazu gehören Girokonten, Tagesgeld- und Festgeldkonten, Sparbücher und Sparbriefe, sofern sie auf den Namen des Kunden lauten. Auch Konten in fremder Währung sind erfasst; entschädigt wird dann in Euro, umgerechnet zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag des Entschädigungsfalls (EdB). Nicht unter den Schutz fallen Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate, die eine Bank selbst ausgegeben hat.
Welches System im Einzelfall zuständig ist, hängt von der Bankengruppe ab. Bei privaten Banken ist es die EdB. Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen gehören dem Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe an, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparda- und PSD-Banken der BVR Institutssicherung GmbH. Beide Verbundsysteme sind seit 2015 als gesetzliche Einlagensicherung anerkannt (Deutsche Bundesbank; DSGV; BVR Institutssicherung). Der gesetzliche Anspruch ist deshalb überall gleich hoch, ob Ihr Tagesgeld bei einer Direktbank, einer Sparkasse oder einer Genossenschaftsbank liegt.
Wertpapiere sind von der Einlagensicherung ausgenommen. Ein Nachteil ist das nicht, denn Aktien, Fonds und ETFs im Depot bleiben Eigentum des Kunden und lassen sich bei einer Insolvenz der Bank auf ein anderes Institut übertragen. Nur wenn eine Bank ihre Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften nicht mehr erfüllen kann, greift die getrennt geregelte Anlegerentschädigung, die 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften ersetzt, höchstens 20.000 Euro (EdB: Was tun wir).
Bis zu 500.000 Euro: der erhöhte Schutz nach besonderen Ereignissen
Für Situationen, in denen vorübergehend sehr viel Geld auf dem Konto liegt, sieht das Gesetz eine wichtige Ausnahme vor. Stammt ein Guthaben aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie, aus einer Abfindung oder aus der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder hängt es mit Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, der Geburt eines Kindes, Pflegebedürftigkeit oder einem Todesfall zusammen, erhöht sich die Deckung auf insgesamt bis zu 500.000 Euro (BVR Institutssicherung; EdB).
Zwei Einschränkungen werden dabei gern übersehen. Der höhere Schutz gilt nur, wenn der Entschädigungsfall innerhalb von sechs Monaten nach der Gutschrift eintritt. Außerdem zahlt die Einlagensicherung den Betrag über 100.000 Euro nicht automatisch aus: Sie müssen das Ereignis schriftlich und mit Belegen nachweisen, beim Wohnungsverkauf etwa mit dem Kaufvertrag.
Angenommen, Sie verkaufen Ihre bisher selbst bewohnte Eigentumswohnung und erhalten am 15. März 380.000 Euro auf Ihr Tagesgeldkonto. Bis Mitte September ist der gesamte Erlös geschützt. Liegt das Geld danach noch immer vollständig bei derselben Bank, sind nur noch 100.000 Euro gesetzlich gesichert. Die sechs Monate sind deshalb als Schonfrist zu verstehen, in der Sie in Ruhe entscheiden können, wie Sie das Geld anlegen oder auf mehrere Banken verteilen – als Dauerlösung taugen sie nicht.
Mehrere Konten, eine Grenze: Was zusammengerechnet wird
Die 100.000 Euro gelten pro Kreditinstitut. Ein Tagesgeldkonto mit 60.000 Euro und ein Festgeld mit 50.000 Euro bei derselben Bank ergeben zusammen 110.000 Euro, von denen 10.000 Euro nicht gesetzlich geschützt sind. Solange eine Bank nur unter einem Namen auftritt, ist das leicht zu überblicken.
Schwieriger wird es bei Marken. Viele bekannte Namen gehören als Vertriebsmarken zu einem größeren Institut. Für die Einlagensicherung zählt allein das Kreditinstitut dahinter, sodass Guthaben bei allen seinen Marken zusammengerechnet werden. Nach der EU-Richtlinie müssen Kunden deshalb klar darüber informiert werden, unter welchen Marken ihre Bank auftritt (Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 2014/49/EU). Drei Beispiele aus den aktuellen Informationsbögen der Banken:
| Marke | Kreditinstitut | Gesetzliche Einlagensicherung |
|---|---|---|
| Commerzbank, comdirect, onvista, Dresdner Bank | Commerzbank AG | Entschädigungseinrichtung deutscher Banken |
| Deutsche Bank, Postbank, DSL Bank, FYRST, maxblue | Deutsche Bank AG | Entschädigungseinrichtung deutscher Banken |
| Consorsbank, DAB BNP Paribas u. a. | BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland | Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution (Frankreich) |
Quellen: Informationsbögen für den Einleger von Commerzbank, Postbank und BNP Paribas; abgerufen im Oktober 2026.
Wer also ein Tagesgeld bei der Commerzbank und ein Festgeld bei comdirect führt, hat aus Sicht der Einlagensicherung zwei Konten bei derselben Bank. Gleiches gilt für Postbank und Deutsche Bank. Das Consorsbank-Beispiel zeigt außerdem, dass eine in Deutschland gut bekannte Marke rechtlich zu einer ausländischen Bank gehören kann. Gesetzlich zuständig ist dann die französische Einlagensicherung, obwohl die Bank im Alltag wie eine deutsche Direktbank auftritt.
Gemeinschaftskonten: Was für Paare gilt
Bei einem Gemeinschaftskonto hat jeder Kontoinhaber einen eigenen Anspruch bis 100.000 Euro. Das Guthaben wird den Inhabern dafür zu gleichen Teilen zugerechnet, sofern bei der Kontoeröffnung nichts anderes vereinbart wurde (EdB). Ein gemeinsames Tagesgeldkonto eines Paares ist damit bis 200.000 Euro gesetzlich geschützt.
Der Haken liegt in der Addition. Der Anteil am Gemeinschaftskonto wird mit allen Einzelkonten derselben Person bei derselben Bank zusammengezählt, und das kann schneller zum Problem werden, als man denkt. Ein Ehepaar hält 120.000 Euro auf einem gemeinsamen Tagesgeldkonto, die Frau hat bei derselben Bank zusätzlich ein Festgeld über 70.000 Euro auf ihren Namen abgeschlossen. Ihr werden 60.000 Euro aus dem Gemeinschaftskonto und 70.000 Euro aus dem Festgeld zugerechnet, zusammen 130.000 Euro – 30.000 Euro liegen damit über der gesetzlichen Grenze. Dem Mann werden nur seine 60.000 Euro aus dem gemeinsamen Konto zugerechnet, bei ihm bleiben also 40.000 Euro Spielraum ungenutzt. Hätte das Paar das Festgeld ebenfalls gemeinsam abgeschlossen, entfielen auf jeden Partner 95.000 Euro, und das gesamte Guthaben von 190.000 Euro wäre geschützt.
Bei Paaren hängt der Schutz also auch davon ab, auf wessen Namen ein Konto läuft. Anders behandelt werden übrigens Konten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als eigener Einleger mit einem Anspruch bis 100.000 Euro gilt, sowie Treuhandkonten, die dem Treugeber zugerechnet werden, wenn das Treuhandverhältnis eindeutig gekennzeichnet ist (EdB).
Festgeld: Warum die Zinsen in die Grenze hineinwachsen
Zur Entschädigung gehören auch die Zinsen, die bis zum Tag des Entschädigungsfalls aufgelaufen sind – allerdings nur innerhalb der Grenze. Kapital und Zinsen zusammen dürfen 100.000 Euro nicht überschreiten (EdB).
Beim Tagesgeld spielt das kaum eine Rolle, solange der Kontostand mit etwas Abstand unter 100.000 Euro bleibt. Beim Festgeld wird es leicht übersehen, weil viele Banken die Zinsen nicht jährlich auszahlen, sondern bis zum Ende der Laufzeit ansammeln und mitverzinsen. Das Guthaben wächst dann Jahr für Jahr, und mit ihm wächst das Risiko, über die Grenze zu rutschen.
Ein Rechenbeispiel mit angenommenem Zinssatz: Sie legen 97.000 Euro für drei Jahre zu 3,0 Prozent an, die Zinsen werden jährlich angesammelt und mitverzinst. Nach einem Jahr stehen 99.910 Euro auf dem Festgeldkonto, nach zwei Jahren 102.907,30 Euro. Würde die Bank im dritten Jahr zahlungsunfähig, wären gut 2.900 Euro – zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen Zinsen – nicht mehr gesetzlich geschützt. Wer sicher unter der Grenze bleiben will, rechnet deshalb vom Laufzeitende her: Unter denselben Annahmen dürfen höchstens rund 91.500 Euro angelegt werden, damit Kapital und Zinsen nach drei Jahren unter 100.000 Euro bleiben. Bei längeren Laufzeiten oder höheren Zinsen sinkt dieser Betrag entsprechend; den genauen Wert für Ihre Konditionen liefert ein Festgeldrechner.
Ein zweiter Punkt betrifft weniger die Sicherheit als die Rendite. Die Einlagensicherung ersetzt die Zinsen nur bis zu dem Tag, an dem der Entschädigungsfall festgestellt wird. Den Zins, den Sie bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit noch bekommen hätten, ersetzt sie nicht. Ihr Kapital ist also geschützt, der Zinsvorteil eines langfristig gesicherten Festgelds nicht: Nach einer Entschädigung müssen Sie das Geld zu den dann geltenden Konditionen neu anlegen. Bei einer seriösen Bank aus der Mitte des Marktes ist dieses Risiko gering. Ein Angebot, das deutlich über allen anderen liegt, verdient aber einen zweiten Blick – auch deshalb, weil der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken bei Beträgen über 100.000 Euro Zinsen nur in marktüblicher Höhe ersetzt (Statut des Einlagensicherungsfonds, § 6 Abs. 12).
Freiwillige Sicherung: Was über 100.000 Euro hinaus gilt
Viele Banken sichern Einlagen freiwillig über den gesetzlichen Schutz hinaus ab. Wie das funktioniert, hängt wiederum von der Bankengruppe ab, und die Unterschiede sind größer, als der Hinweis auf eine Sicherung in Millionenhöhe vermuten lässt.
Der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken
Hinter dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken steht nach eigenen Angaben nahezu die gesamte private Kreditwirtschaft in Deutschland, darunter die Deutsche Bank und die Commerzbank. Der Fonds übernimmt den Teil eines Guthabens, der über die gesetzlichen 100.000 Euro hinausgeht. Seine Sicherungsgrenze beträgt seit dem 1. Januar 2025 für jede Mitgliedsbank 8,75 Prozent ihrer haftenden Eigenmittel, höchstens aber drei Millionen Euro pro Privatperson. Zum 1. Januar 2030 sinkt diese Höchstgrenze auf eine Million Euro (Einlagensicherungsfonds; Statut, § 6 Abs. 8). Bei neu aufgenommenen Banken gilt bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres ihrer Mitgliedschaft zunächst eine Grenze von 250.000 Euro, und bei einer Bank mit besonderem Risikoprofil kann die Grenze ebenfalls bis auf diesen Wert abgesenkt werden. Die aktuelle Grenze jeder Mitgliedsbank lässt sich auf der Website des Fonds abfragen.
Der Fonds besteht seit 1976 und hat Kunden nach eigenen Angaben bisher in allen Fällen zu 100 Prozent entschädigt; reichen seine Mittel nicht aus, müssen die Mitgliedsbanken nachschießen (Einlagensicherungsfonds). Das ist eine starke Bilanz. Trotzdem unterscheidet sich der Fonds in einem Punkt grundlegend von der gesetzlichen Sicherung: Einen Rechtsanspruch auf seine Leistungen gibt es ausdrücklich nicht (§ 6 Abs. 19 des Statuts). Hinzu kommen Details, die bei großen Beträgen ins Gewicht fallen. Der Fonds zieht Gegenforderungen der Bank, etwa aus einem Kredit, von den gesicherten Einlagen ab (§ 6 Abs. 9), er ersetzt Zinsen nur in marktüblicher Höhe (§ 6 Abs. 12), und er sichert ausschließlich Einlagen, die bei einer Niederlassung in Deutschland angenommen wurden (§ 6 Abs. 1). Wirkt die deutsche Niederlassung einer ausländischen Bank am Fonds mit, zahlt er außerdem nur den Teil, der über die Sicherung des Heimatlands hinausgeht (§ 10 der Anlage zu § 2a Abs. 1).
Die Institutssicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken
Sparkassen und Genossenschaftsbanken setzen früher an. Ihre Sicherungssysteme sollen verhindern, dass ein Institut überhaupt insolvent wird: Gerät eine Sparkasse oder Volksbank in Schwierigkeiten, stützen die übrigen Mitglieder sie, bei den Sparkassen etwa mit Eigenkapital, Garantien oder Bürgschaften (DSGV; BVR Institutssicherung). Nach Angaben des Sparkassenverbands hat seit Gründung des Systems in den 1970er-Jahren noch nie ein Kunde Einlagen verloren, und es kam bei keinem Mitgliedsinstitut zu einer Insolvenz. Die BVR Institutssicherung verweist auf einen seit mehr als 80 Jahren bestehenden Institutsschutz der Genossenschaftsbanken.
Daher rührt die verbreitete Aussage, Einlagen bei Sparkassen und Volksbanken seien unbegrenzt geschützt. Wir halten diese Formulierung für zu stark. Ihr gesetzlicher Anspruch ist auch hier auf 100.000 Euro begrenzt, wie der DSGV selbst klarstellt. Alles darüber hinaus beruht darauf, dass die Gruppe keines ihrer Mitglieder fallen lässt. Dieses Versprechen hat sich über Jahrzehnte bewährt, einen individuellen Anspruch darauf haben Sie aber nicht. Bezeichnend ist, dass Werbung mit der Einlagensicherung nach der EU-Richtlinie keinen Hinweis auf eine unbegrenzte Deckung enthalten darf (Art. 16 Abs. 5).
Welche Bank hat die höchste Einlagensicherung?
Diese Frage wird oft gestellt, aber sie führt in die Irre. Bis 100.000 Euro ist der Schutz bei allen Banken in Deutschland und der EU gleich hoch, und genau dieser Teil ist einklagbar. Oberhalb davon sagt eine hohe Zahl bei der Abfrage des Einlagensicherungsfonds vor allem etwas über die Eigenmittel einer Bank aus, kaum etwas darüber, wie wahrscheinlich ihre Schieflage ist. Wer einen sechsstelligen Betrag anlegen will, fährt aus unserer Sicht besser, wenn er ihn auf mehrere Banken verteilt, möglichst aus unterschiedlichen Bankengruppen, sodass jeder Teilbetrag im gesetzlich geschützten Bereich bleibt oder nur moderat darüber liegt. Eine hohe freiwillige Sicherungsgrenze ist ein angenehmer Zusatzpuffer, aber kein Grund, eine halbe Million Euro bei einer einzigen Bank zu parken.
Banken aus dem EU-Ausland: Wer im Ernstfall zahlt
In allen EU-Staaten gilt dieselbe Deckungssumme von 100.000 Euro je Einleger und Bank (in Ländern ohne Euro der Gegenwert in Landeswährung), und seit 2024 müssen alle Systeme innerhalb von sieben Arbeitstagen erstatten (Richtlinie 2014/49/EU, Art. 6 und 8). Zuständig ist immer die Einlagensicherung des Landes, in dem die Bank zugelassen ist. Wer über ein Zinsportal Festgeld bei einer französischen Bank anlegt, hat es im Ernstfall also mit dem französischen System zu tun.
Wie der Ernstfall abläuft, hängt davon ab, ob die Bank in Deutschland eine Zweigniederlassung unterhält. Ist das der Fall – wie bei BNP Paribas mit der Consorsbank –, übernimmt die deutsche EdB die Kommunikation und zahlt im Auftrag und mit dem Geld des ausländischen Systems aus (EdB: So entschädigen wir). Schließen Sie ein Festgeld direkt oder über ein Portal bei einer Bank ohne deutsche Niederlassung ab, ist das ausländische System Ihr Ansprechpartner. Es muss Ihnen in der Sprache schreiben, die Sie bei der Kontoeröffnung gewählt haben (Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie).
Bei Banken aus Ländern ohne Euro kommt das Wechselkursrisiko hinzu. Diese Länder legen die Deckungssumme in ihrer Landeswährung fest, dürfen dabei um bis zu 5.000 Euro auf- oder abrunden und passen den Betrag in der Regel nur alle fünf Jahre an (Art. 6 Abs. 5). Zwischen zwei Anpassungen schwankt der Euro-Gegenwert der Grenze also mit dem Wechselkurs, und die Erstattung kann in der Landeswährung des Sicherungssystems erfolgen.
Rechtlich ist der Schutz bei einer Bank aus Frankreich, den Niederlanden oder Österreich damit gleichwertig. In der Praxis unterscheiden sich die Systeme aber darin, wie gut sie ausgestattet sind und wie belastbar der Staat dahinter wäre, wenn mehrere große Banken gleichzeitig in Schwierigkeiten gerieten. Grundsätzlich mussten alle Systeme bis Juli 2024 Mittel von mindestens 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen aufbauen; die Richtlinie lässt davon nur eng begrenzte Ausnahmen zu (Art. 10 Abs. 2 und 6). Für die Pleite einer einzelnen kleineren Bank reicht das nach unserer Einschätzung aus; in einer echten Bankenkrise käme es auf die Finanzkraft des jeweiligen Landes an. Wir halten Festgeld bei Banken aus soliden EU-Ländern innerhalb der 100.000-Euro-Grenze deshalb für vertretbar, sofern der Zinsvorteil die etwas umständlichere Abwicklung im Ernstfall aufwiegt. Bei Banken aus Ländern mit schwächerer Bonität oder ohne Euro würden wir genauer hinsehen und eher mit kleineren Beträgen arbeiten.
Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelten die harmonisierten Regeln nicht; maßgeblich ist dann allein das Recht des jeweiligen Landes. Die deutsche Filiale einer Bank aus einem Drittstaat kann allerdings der deutschen Einlagensicherung angehören – die Frankfurter Filiale der iranischen Bank Sepah etwa ist der EdB zugeordnet.
Was im Ernstfall passiert
Zeichnet sich ab, dass eine Bank zahlungsunfähig wird, verhängt die BaFin in der Regel zunächst ein Moratorium. Die Bank darf dann keine Zahlungen mehr leisten, Abhebungen und Überweisungen sind nicht mehr möglich. Kredite laufen weiter und müssen wie vereinbart bedient werden. Den Entschädigungsfall stellt die BaFin fest, sobald die Bank ihre Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann oder das Moratorium länger als sechs Wochen dauert. Ab diesem Tag läuft die Frist von sieben Arbeitstagen (EdB).
Einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Die EdB ermittelt die Kunden der Bank selbst und informiert sie per Post; Sie teilen eine Bankverbindung mit und reichen eine Ausweiskopie ein, danach wird überwiesen. Gehört die Bank auch dem Einlagensicherungsfonds an, entschädigen EdB und Fonds gemeinsam aus einer Hand, und Ihr Ansprechpartner ist dann der Fonds (Einlagensicherungsfonds). Aktiv werden müssen Sie nur, wenn Sie den erhöhten Schutz bis 500.000 Euro in Anspruch nehmen wollen. Wer auf das Schreiben gar nicht reagiert, verliert seinen Anspruch nach fünf Jahren.
Bei der Greensill Bank lagen zwischen der Schließung und der Feststellung des Entschädigungsfalls 13 Tage (3. bis 16. März 2021), bei der North Channel Bank ebenfalls 13 Tage (12. bis 25. Januar 2023), beim Bankhaus Obotritia 11 Tage (27. Februar bis 10. März 2025); bei der Dero Bank vergingen 2018 sogar 34 Tage (EdB). Rechnet man die Erstattungsfrist von sieben Arbeitstagen und den Postweg hinzu, sollten Kunden mit mindestens drei, eher vier Wochen ohne Zugriff auf ihr Geld rechnen.
Für ein Festgeld ist das unerheblich, denn das Geld war ohnehin gebunden. Für das Konto, von dem Miete und laufende Rechnungen abgehen, sieht es anders aus. Wir empfehlen deshalb, Girokonto und Notreserve nicht ausschließlich bei einer einzigen Bank zu führen. Ein steuerliches Detail sollten Sie ebenfalls kennen: Zinsen, die der Einlagensicherungsfonds im Rahmen einer Entschädigung auszahlt, sind steuerpflichtig, Kapitalertragsteuer wird darauf aber nicht einbehalten. Sie müssen diese Zinsen deshalb in der Steuererklärung angeben (Einlagensicherungsfonds).
So prüfen Sie den Schutz Ihrer Bank
Ob Ihr Geld vollständig geschützt ist, lässt sich mit wenig Aufwand selbst klären:
- Lesen Sie den Informationsbogen für den Einleger. Jede Bank muss ihn vor Vertragsschluss und danach mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen (BVR Institutssicherung). Er nennt das zuständige Sicherungssystem, die Grenze und – falls die Bank unter mehreren Marken auftritt – alle Namen, die zum selben Institut gehören. Dass er ins Haus kommt, hat mit der Lage der Bank nichts zu tun.
- Prüfen Sie die Zuordnung Ihrer Bank. Die EdB veröffentlicht eine Liste der ihr zugeordneten Banken, der Einlagensicherungsfonds eine Liste seiner Mitglieder samt Abfrage der individuellen Sicherungsgrenze. Sparkassen und Genossenschaftsbanken finden Sie beim DSGV beziehungsweise bei der BVR Institutssicherung.
- Bilden Sie Ihre eigene Summe pro Kreditinstitut. Zählen Sie alle Konten bei allen Marken derselben Bank zusammen, dazu Ihren Anteil an Gemeinschaftskonten und bei Festgeld die Zinsen, die bis zum Ende der Laufzeit anfallen.
- Klären Sie bei ausländischen Banken Herkunftsland und Währung. Entscheidend sind das zuständige Sicherungssystem, die Frage, ob die Bank eine deutsche Zweigniederlassung hat, und die Währung, in der im Ernstfall erstattet wird.
Häufige Fragen
Gibt es eine Staatsgarantie für Spareinlagen?
Einen Anspruch gegen den Staat haben Sie nicht. Der gesetzliche Anspruch richtet sich gegen das Sicherungssystem der jeweiligen Bankengruppe, und dieses finanziert sich aus jährlichen Beiträgen der Banken, bei Bedarf aus Sonderbeiträgen und aus angesparten Rücklagen. Die EdB hat die gesetzlich vorgeschriebene Ausstattung von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach eigenen Angaben 2024 erreicht (EdB).
Sind auch Selbstständige und Unternehmen geschützt?
Ja. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt neben Privatpersonen auch Personen- und Kapitalgesellschaften; ausgenommen sind unter anderem Banken, Versicherungen und die öffentliche Hand. Beim Einlagensicherungsfonds der privaten Banken gelten Selbstständige als Privatpersonen, für deren Einlagen es keine Laufzeitbegrenzung gibt. Bei nichtfinanziellen Unternehmen sichert der Fonds nur Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten (Einlagensicherungsfonds).
Was passiert, wenn meine Bank mit einer anderen fusioniert?
Der gesetzliche Schutz bleibt bestehen, allerdings werden Ihre Guthaben bei beiden Banken anschließend zusammengerechnet (EdB). Wer vorher bei zwei Instituten jeweils knapp unter 100.000 Euro lag, sollte nach einer Fusion also umschichten. Zeit dafür haben Sie: Nach der EU-Richtlinie müssen Kunden mindestens einen Monat vor einer Verschmelzung informiert werden, und ab dieser Mitteilung können Sie drei Monate lang den Teil Ihres Guthabens, der über die Deckungssumme hinausgeht, ohne Vertragsstrafe abheben oder auf ein anderes Institut übertragen (Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie 2014/49/EU). Ist die übernehmende Bank kein Mitglied im Einlagensicherungsfonds, bleiben bisher dort gesicherte Einlagen nur bis zu ihrer Fälligkeit geschützt (Einlagensicherungsfonds).
Was geschieht mit dem Inhalt meines Bankschließfachs?
Gegenstände im Schließfach gehören weiterhin Ihnen, die Einlagensicherung spielt für sie keine Rolle. Während eines Moratoriums oder einer Insolvenz kann die Bank bei der BaFin beantragen, Ihr Schließfach öffnen zu dürfen, damit Sie an den Inhalt kommen (EdB).
Unser Fazit
Die gesetzliche Einlagensicherung hält, was sie verspricht. Sie gibt jedem Sparer einen einklagbaren Anspruch auf bis zu 100.000 Euro pro Bank, sie zahlt ohne Antrag, und die Fälle der vergangenen Jahre zeigen, dass die Abwicklung funktioniert. Wer pro Bank unter dieser Grenze bleibt, muss sich um die Sicherheit seines Tagesgelds oder Festgelds kaum Gedanken machen und kann die Bank nach dem Zins auswählen – bei einer deutschen Sparkasse genauso wie bei einer Direktbank oder einer Bank aus einem soliden EU-Land.
Die meisten Fehler entstehen beim Zählen. Maßgeblich ist das Kreditinstitut, nicht die Marke; ein Gemeinschaftskonto wird mit den Einzelkonten jedes Partners addiert; und bei Festgeld mit Zinsansammlung müssen Sie die Zinsen bis zum Laufzeitende einrechnen. Wer diese drei Punkte beachtet, ist innerhalb der Grenze vollständig geschützt.
Für Beträge über 100.000 Euro raten wir zu einer klaren Linie: Verteilen Sie das Geld auf mehrere Banken, möglichst aus verschiedenen Bankengruppen, und betrachten Sie den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken oder die Institutssicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken als zusätzlichen Puffer, nicht als Ersatz für den gesetzlichen Anspruch. Mit diesem Wissen lassen sich die Angaben zur Einlagensicherung auf unseren Anbieterprofilen schnell einordnen – und die Frage nach der sichersten Bank wird in den meisten Fällen zur Frage nach dem besten Zins.