Tagesgeld und Festgeld versteuern: Freibetrag, Freistellungsauftrag und Auslandszinsen
Zinsen vom Tagesgeld- oder Festgeldkonto sind Kapitalerträge, und auf Kapitalerträge erhebt der Staat Abgeltungsteuer. So weit ist die Sache schnell erklärt. Für die meisten Sparer liegt die eigentliche Frage woanders: Wie viele Zinsen bleiben steuerfrei, wie sorgt man dafür, dass die Bank davon nichts einbehält, und was passiert, wenn das Geld bei einer Bank im Ausland liegt, die überhaupt keine deutsche Steuer abzieht?
Unsere Einschätzung vorweg: Die meisten Fehler, die Sparer bei der Besteuerung ihrer Zinsen machen, kosten am Ende kein Geld, sondern Zeit und vorübergehend Liquidität, weil sich zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückholen lässt. Teuer werden zwei andere Fehler: ein mehrjähriges Festgeld, das alle Zinsen erst am Ende auszahlt, während der Freibetrag in den Jahren davor brachliegt, und Zinsen von Auslandsbanken, die in der Steuererklärung fehlen.
Wie viel Steuer auf Zinsen anfällt
Zinsen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden mit einem festen Satz von 25 Prozent besteuert (§ 32d EStG). Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, berechnet auf die Steuer selbst, und für Kirchenmitglieder die Kirchensteuer von 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg oder 9 Prozent in den übrigen Bundesländern. Weil die Kirchensteuer ihrerseits die Kapitalertragsteuer etwas mindert, fällt die Mehrbelastung geringer aus, als die Prozentsätze vermuten lassen: Bei 9 Prozent Kirchensteuer sinkt die Kapitalertragsteuer auf 24,45 Prozent, wie die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen in einem Beispiel vorrechnet.
| ohne Kirchensteuer | Kirchensteuer 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) | Kirchensteuer 9 % (übrige Länder) | |
|---|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer | 25,00 % | 24,51 % | 24,45 % |
| Solidaritätszuschlag | 1,38 % | 1,35 % | 1,34 % |
| Kirchensteuer | – | 1,96 % | 2,20 % |
| Gesamtbelastung | 26,375 % | 27,82 % | 27,995 % |
Steuer in Prozent der Zinsen oberhalb des Freibetrags; Einzelwerte gerundet.
Bei einer deutschen Bank müssen Sie sich um all das nicht kümmern. Die Bank behält die Steuer bei der Zinsgutschrift ein und führt sie an das Finanzamt ab, womit die Einkommensteuer auf diese Zinsen in der Regel erledigt ist; daher der Name Abgeltungsteuer. Auch die Kirchensteuer zieht sie automatisch ab, weil sie die Religionszugehörigkeit über einen Datenabruf erfährt. Wer diesem Abruf widersprochen hat, muss seine Kapitalerträge dafür in der Steuererklärung angeben.
Ein Zins von 3 Prozent schrumpft nach Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag auf rund 2,21 Prozent, sobald der Freibetrag aufgebraucht ist. An der Reihenfolge der Angebote in einem Zinsvergleich ändert das nichts, denn die Steuer ist bei jeder Bank gleich hoch. Sie wird aber relevant, wenn ein kleiner Zinsvorsprung mit zusätzlichem Aufwand erkauft werden muss, etwa bei einer Bank im Ausland.
Besteuert werden übrigens immer nur die Zinsen, nie das Guthaben. Die häufig gestellte Frage, wie viel Geld man steuerfrei auf ein Konto legen darf, lässt sich nur über den Umweg des Freibetrags beantworten.
Der Sparerpauschbetrag: Wie viele Zinsen steuerfrei bleiben
Jeder Steuerpflichtige darf im Jahr 1.000 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei vereinnahmen, zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner 2.000 Euro. Rechtlich handelt es sich bei diesem Sparerpauschbetrag um einen pauschalen Abzug für Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG); tatsächliche Kosten können Sie daneben nicht geltend machen. Umgangssprachlich heißt er Sparerfreibetrag, und im Ergebnis wirkt er auch so: Besteuert wird nur der Teil der Kapitalerträge, der über ihn hinausgeht. Die heutige Höhe gilt seit 2023, bis Ende 2022 waren es 801 beziehungsweise 1.602 Euro. Für 2026 gilt der Betrag unverändert.
Zwei Eigenschaften des Pauschbetrags werden häufig übersehen. Er gilt für alle Kapitalerträge zusammen, also auch für Dividenden, Fondsausschüttungen und Gewinne aus Wertpapierverkäufen. Wer neben dem Tagesgeld ein ETF-Depot führt, teilt sich die 1.000 Euro mit diesem Depot. Außerdem gilt der Pauschbetrag Jahr für Jahr neu: Was Sie in einem Jahr nicht ausschöpfen, verfällt und lässt sich nicht ins nächste Jahr mitnehmen. Bei Ehepaaren geht ein ungenutzter Rest des einen Partners immerhin auf den anderen über.
Wie viel Guthaben dem Freibetrag entspricht, hängt vom Zinssatz ab. Die folgende Übersicht gilt unter der Annahme, dass Sie keine anderen Kapitalerträge haben:
| Zinssatz (Beispiel) | Steuerfreies Guthaben, ledig | Steuerfreies Guthaben, Ehepaar |
|---|---|---|
| 2,0 % | 50.000 € | 100.000 € |
| 2,5 % | 40.000 € | 80.000 € |
| 3,0 % | 33.333 € | 66.667 € |
| 3,5 % | 28.571 € | 57.143 € |
Bei 2,5 Prozent bleiben die Zinsen auf 40.000 Euro also steuerfrei. Je höher der Zins, desto niedriger liegt diese Grenze. Wer in den Jahren der Nullzinsen nie an den Freibetrag heranreichte, kann ihn heute schon mit einem mittleren Guthaben überschreiten.
Den Freistellungsauftrag richtig verteilen
Damit die Bank den Sparerpauschbetrag schon beim Steuerabzug berücksichtigt, erteilen Sie ihr einen Freistellungsauftrag. Bis zum eingetragenen Betrag zahlt sie die Zinsen dann ohne Abzug aus; nur was darüber hinausgeht, wird besteuert. Ohne Auftrag behält die Bank vom ersten Euro an Steuer ein (Finanzverwaltung NRW). Der Auftrag folgt einem amtlichen Muster, die meisten Banken nehmen ihn heute direkt im Onlinebanking entgegen. Wirksam ist er nur mit Ihrer Steuer-Identifikationsnummer.
Haben Sie Konten bei mehreren Banken, teilen Sie den Betrag auf. In der Summe dürfen Ihre Aufträge 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro nicht übersteigen, und das bleibt nicht ungeprüft, denn die Banken melden die freigestellten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 45d EStG). Orientieren Sie sich bei der Verteilung an den Zinsen, die im laufenden Jahr gezahlt werden, und nicht an der Höhe der Guthaben: Ein Festgeld, das erst im nächsten Jahr Zinsen auszahlt, braucht in diesem Jahr keinen Freistellungsauftrag.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können einen gemeinsamen Auftrag über bis zu 2.000 Euro erteilen. Er gilt dann für die Einzelkonten beider Partner bei dieser Bank ebenso wie für ein gemeinsames Konto. Für unverheiratete Paare mit Gemeinschaftskonto gibt es diese Möglichkeit nicht. Die Bank behält in diesem Fall Steuer ein, und jeder Partner holt sich seinen Anteil über die eigene Steuererklärung zurück.
Ändern, nachreichen, mitnehmen
Einen Freistellungsauftrag können Sie während des Jahres ändern. Erhöhen geht jederzeit, und die Bank erstattet bereits einbehaltene Steuer für das laufende Jahr. Herabsetzen dürfen Sie ihn dagegen nur bis zu dem Betrag, den die Bank in diesem Jahr schon freigestellt hat. Haben Sie den Auftrag ganz vergessen, können Sie ihn für das abgelaufene Jahr noch bis spätestens 31. Januar nachreichen, solange die Bank die Steuerbescheinigung noch nicht erstellt hat; dann muss sie den Steuerabzug selbst korrigieren (BMF-Schreiben vom 31. August 2015). Danach bleibt nur der Weg über die Steuererklärung.
Wechseln Sie mit Ihrem Tagesgeld zu einer anderen Bank, sollte der Freistellungsauftrag mitwandern. Bei der alten Bank setzen Sie ihn auf den bereits genutzten Betrag herab, bei der neuen tragen Sie den freien Rest ein. Wer das versäumt, hat bei der neuen Bank keinen Auftrag, während bei der alten ein Betrag stehen bleibt, der dort nichts mehr bewirkt.
Wer über Jahre bei verschiedenen Banken Aufträge erteilt hat, verliert leicht den Überblick. Eine zentrale Auskunft gibt es dafür nicht, denn das Bundeszentralamt für Steuern kennt nur die freigestellten Erträge, nicht die Höhe der erteilten Aufträge (Stiftung Warentest). Die Angaben finden Sie bei den Banken selbst, im Onlinebanking und in den jährlichen Steuerbescheinigungen, die den genutzten Freibetrag ausweisen. Ist die Lage völlig unübersichtlich, führt der pragmatische Weg über einen Neuanfang: alle bisherigen Aufträge zum Jahresende widerrufen und für das neue Jahr frisch verteilen.
Warum Fehler meist nur Liquidität kosten
Ein schlecht verteilter Freistellungsauftrag ist ärgerlich, aber kein endgültiger Verlust. Behält eine Bank Steuer ein, obwohl Ihr Pauschbetrag insgesamt nicht ausgeschöpft ist, holen Sie sich das Geld mit der Anlage KAP der Steuererklärung zurück, indem Sie die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen (Finanzverwaltung NRW).
Ein Rechenbeispiel mit frei gewähltem Zinssatz: Auf Ihrem Tagesgeldkonto liegen 60.000 Euro zu 2,5 Prozent, das ergibt 1.500 Euro Zinsen im Jahr. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro versteuert die Bank 500 Euro und zieht ohne Kirchensteuer 131,87 Euro ab; Ihnen bleiben 1.368,13 Euro, eine Rendite nach Steuern von 2,28 Prozent. Ohne Auftrag behält die Bank 395,62 Euro ein. Die Differenz von 263,75 Euro bekommen Sie zurück, allerdings erst mit dem Steuerbescheid im Folgejahr und nur, wenn Sie eine Erklärung abgeben.
Heikler ist der umgekehrte Fall. Summieren sich Ihre Aufträge auf mehr als 1.000 Euro und schöpfen die Banken sie auch aus, haben Sie zu wenig Steuer gezahlt. Dann sind Sie verpflichtet, die Erträge in der Steuererklärung anzugeben.
Niedriges Einkommen: NV-Bescheinigung und Günstigerprüfung
Die Abgeltungsteuer ist ein Pauschalsatz. Für Sparer mit hohem Einkommen ist das ein Vorteil, weil ihr persönlicher Steuersatz deutlich darüber läge. Wer wenig verdient, zahlt mit 25 Prozent dagegen zu viel und hat zwei Möglichkeiten, das zu korrigieren.
Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist für Menschen gedacht, deren gesamte Einkünfte einschließlich der Kapitaleinkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dieser liegt 2026 bei 12.348 Euro (§ 32a EStG). Die Finanzverwaltung nennt als typische Fälle Rentner, Studierende und Minijobber, die mehr Kapitalerträge haben, als der Sparerpauschbetrag abdeckt. Sie beantragen die Bescheinigung beim Finanzamt und legen sie jeder Bank vor, bei der Sie Zinsen erhalten; danach zahlt diese ohne Steuerabzug aus, auch oberhalb von 1.000 Euro. Die Bescheinigung wird in der Regel für drei Jahre erteilt und ist zurückzugeben, sobald die Voraussetzungen entfallen (Finanzverwaltung NRW).
Liegt Ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag, Ihr persönlicher Steuersatz aber unter dem Abgeltungsteuersatz, hilft die Günstigerprüfung. Sie beantragen sie in der Anlage KAP. Das Finanzamt rechnet dann beide Varianten durch und wendet die günstigere an, schlechter stellen kann Sie der Antrag also nicht (§ 32d Abs. 6 EStG). Nach Einschätzung der Finanzverwaltung NRW lohnt er sich vor allem bei einem Grenzsteuersatz unter 26,375 Prozent; für 2025 entsprach das bei Ledigen einem zu versteuernden Einkommen von etwa 24.250 Euro. Für 2026 haben wir die Schwelle aus dem aktuellen Tarif nachgerechnet. Sie liegt bei rund 24.750 Euro für Ledige und rund 49.500 Euro bei Zusammenveranlagung, jeweils einschließlich der Zinsen.
Einen Haken hat die Günstigerprüfung: Sie müssen dafür sämtliche Kapitalerträge erklären, auch die längst abgegoltenen. Wer nur ein paar Konten hat, erledigt das in wenigen Minuten. Liegt Ihr Einkommen in der Nähe dieser Schwelle oder darunter, sollten Sie den Antrag stellen; kosten kann er Sie nur die Zeit für das Ausfüllen.
Festgeld: Entscheidend ist, wann die Zinsen fließen
Für die Steuer zählt das Jahr, in dem Ihnen die Zinsen zufließen, in dem sie also ausgezahlt oder Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Beim Tagesgeld ist das unproblematisch, weil die Zinsen monatlich, vierteljährlich oder jährlich kommen und jeweils zu diesem Jahr gehören. Beim mehrjährigen Festgeld entscheidet dagegen die Art der Zinszahlung darüber, ob Sie den Sparerpauschbetrag mehrmals nutzen können oder nur ein einziges Mal.
Banken zahlen die Zinsen bei mehrjährigem Festgeld auf drei Arten: jährlich auf ein anderes Konto, jährlich als Gutschrift auf das Festgeldkonto, wo sie im Folgejahr mitverzinst werden, oder gesammelt am Ende der Laufzeit. Bei den ersten beiden Varianten fließen die Zinsen jedes Jahr zu, bei der dritten auf einen Schlag im Fälligkeitsjahr. Manche Banken rechnen bei endfälliger Zahlung zudem ohne Zinseszins (Stiftung Warentest).
Wie stark sich das auswirkt, zeigt ein Rechenbeispiel: 30.000 Euro für drei Jahre zu 3 Prozent bei einer deutschen Bank, ohne Kirchensteuer. Wir rechnen zwei Ausgangslagen. Im ersten Fall haben Sie keine anderen Kapitalerträge, der Freibetrag steht jedes Jahr voll zur Verfügung. Im zweiten Fall ist er durch andere Erträge bereits ausgeschöpft.
| Art der Zinszahlung | Zinsen nach Steuern, Freibetrag frei | Zinsen nach Steuern, Freibetrag ausgeschöpft |
|---|---|---|
| jährlich auf das Referenzkonto | 2.700 € | 1.988 € |
| jährlich gutgeschrieben, mit Zinseszins | 2.782 € | 2.032 € |
| am Laufzeitende, mit Zinseszins | 2.312 € | 2.048 € |
| am Laufzeitende, ohne Zinseszins | 2.252 € | 1.988 € |
Summe über drei Jahre, auf volle Euro gerundet. Zinssatz frei gewählt; bei jährlicher Gutschrift wird der Betrag nach Steuern mitverzinst.
Ist der Freibetrag frei, bleiben die jährlichen Zinsen von 900 bis 955 Euro vollständig steuerfrei. Zahlt die Bank dagegen erst am Ende rund 2.782 Euro auf einmal aus, steht dem nur ein einziger Pauschbetrag gegenüber, und knapp 470 Euro gehen an das Finanzamt. Ist der Freibetrag ohnehin ausgeschöpft, kehrt sich das Bild um, allerdings nur leicht: Die späte Zahlung bringt dann einen kleinen Stundungsvorteil, weil die Zinsen bis zum Ende unversteuert weiterwachsen. In unserem Beispiel beträgt dieser Vorteil gegenüber der jährlichen Gutschrift gerade 16 Euro.
Unser Urteil fällt eindeutig aus. Wählen Sie bei mehrjährigem Festgeld ein Angebot mit jährlicher Zinsgutschrift. Diese Variante ist im ungünstigsten Fall kaum schlechter und im günstigen Fall um mehrere hundert Euro besser. Eine endfällige Zinszahlung kann sich höchstens dann rechnen, wenn Sie sicher wissen, dass Ihr Einkommen im Fälligkeitsjahr deutlich niedriger ausfällt, etwa wegen des Renteneintritts, und Sie dann von NV-Bescheinigung oder Günstigerprüfung profitieren. Angebote, die am Ende ohne Zinseszins auszahlen, überzeugen uns in keiner Konstellation. Auch die Stiftung Warentest rät bei mehrjährigem Festgeld dazu, auf jährliche Auszahlung oder Gutschrift mit Mitverzinsung zu achten. Welche Variante gilt, steht in den Produktbedingungen; nicht selten findet man die Angabe erst in den häufigen Fragen der Bank.
Auch ein Festgeld mit nur einem Jahr Laufzeit kann die Planung verschieben. Legen Sie im Juli für zwölf Monate an, fließen die Zinsen erst im Juli des Folgejahres zu und zählen steuerlich zu diesem Jahr. Ein Nachteil ist das nicht, Sie sollten es aber bei den Freistellungsaufträgen berücksichtigen: Im Anlagejahr braucht ein solches Festgeld keinen Auftrag, im Fälligkeitsjahr dafür einen ausreichend hohen.
Zinsen von ausländischen Banken
Viele der höchsten Festgeldzinsen kommen von Banken aus anderen EU-Staaten. An der Höhe der Steuer ändert das nichts: Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert seine Zinsen hier, gleich von welcher Bank sie stammen. Anders ist nur das Verfahren. Ausländische Banken können nicht zum deutschen Steuerabzug verpflichtet werden und zahlen die Zinsen deshalb ohne Abzug deutscher Steuer aus (Finanzverwaltung NRW). Einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung nehmen sie nicht an. Wenn Sie bei einem Angebot den Hinweis lesen, die Steuer werde nicht automatisch abgeführt, ist genau das gemeint: Die Zinsen sind steuerpflichtig, nur kümmert sich die Bank nicht darum.
Diese Zinsen gehören in die Anlage KAP Ihrer Steuererklärung, und das Finanzamt setzt die Steuer einschließlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer mit dem Steuerbescheid fest. Den Zinsbetrag entnehmen Sie der Ertragsübersicht oder den Kontoauszügen der Bank; eine deutsche Steuerbescheinigung gibt es in diesem Fall nicht.
Für Auslandszinsen müssen Sie keinen Teil Ihres Freibetrags reservieren. Das Finanzamt zieht von ihnen ab, was vom Sparerpauschbetrag nach Ihren deutschen Freistellungsaufträgen noch übrig ist. Maßgeblich ist der Betrag, den Ihre deutschen Banken laut Steuerbescheinigung freigestellt haben. Ein Beispiel: Ihre deutsche Bank hat 400 Euro Zinsen freigestellt, eine Bank in einem anderen EU-Land zahlt Ihnen 900 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt die restlichen 600 Euro Pauschbetrag und besteuert 300 Euro; ohne Kirchensteuer sind das rund 79 Euro.
Zinsportale: Es kommt auf das Anlagemodell an
Wer über ein Zinsportal anlegt, sollte einen Blick in das Produktinformationsblatt werfen. Ob Steuer abgezogen wird, entscheidet das Anlagemodell und nicht das Portal. Liegt das Geld direkt bei der ausländischen Partnerbank, gilt alles oben Gesagte. Läuft die Anlage dagegen als Treuhandanlage über eine deutsche Bank, kann diese den Steuerabzug übernehmen und einen Freistellungsauftrag berücksichtigen. Raisin etwa unterscheidet in seinen Steuerinformationen zwischen ausländischen Partnerbanken, deutschen Partnerbanken und Treuhandanlagen.
Quellensteuer im Ausland
Manche Länder behalten auf Zinsen an ausländische Anleger zusätzlich eine eigene Quellensteuer ein. Belgien etwa sieht 30 Prozent vor; wer bei der Kontoeröffnung bestätigt, außerhalb Belgiens steuerlich ansässig zu sein, zahlt keine (Raisin). In anderen Ländern senkt erst eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamts den Satz, und sie muss rechtzeitig vor der Zinszahlung bei der Bank vorliegen. Eine dennoch einbehaltene Quellensteuer lässt sich in der Steuererklärung anrechnen, allerdings höchstens bis zur Höhe der deutschen Steuer auf diese Zinsen (§ 32d Abs. 5 EStG). Was darüber hinausgeht, müssten Sie im Ausland zurückfordern, und das ist mühsam. Klären Sie die Formalitäten deshalb vor der Anlage, nicht erst danach.
Das Finanzamt erfährt davon
Wer darauf setzt, dass Auslandszinsen niemandem auffallen, irrt. Banken in der EU und in zahlreichen weiteren Staaten melden die Konten und Zinserträge von Kunden mit Wohnsitz in Deutschland an ihre Steuerbehörden, und diese leiten die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern weiter. Der jüngste Austausch fand zum 30. September 2026 mit weit über hundert Staaten statt (BMF-Schreiben vom 8. Juni 2026).
Steuerlich bedeuten Auslandsbanken also vor allem Mehraufwand. Wer ohnehin eine Steuererklärung abgibt, trägt die Zinsen in wenigen Minuten ein. Wer bisher keine Erklärung abgeben musste, sollte den Zinsvorsprung gegen diesen Aufwand abwägen: Bei 20.000 Euro und 0,3 Prozentpunkten Mehrzins geht es um 60 Euro im Jahr vor Steuern. Für einen solchen Betrag würden wir eine deutsche Bank mit etwas niedrigerem Zins vorziehen. Bei größeren Summen oder einem deutlichen Zinsvorsprung sieht die Rechnung anders aus.
Wann Zinsen in die Steuererklärung gehören
Bei Zinsen von deutschen Banken mit passendem Freistellungsauftrag ist die Steuer abgegolten, eine Angabe in der Steuererklärung ist nicht nötig. In einigen Fällen sind Sie aber dazu verpflichtet, in anderen lohnt sie sich (Finanzverwaltung NRW).
| Situation | Anlage KAP | Grund |
|---|---|---|
| Zinsen ohne deutschen Steuerabzug, etwa von Auslandsbanken oder aus einem Privatdarlehen | Pflicht | Ohne Steuerabzug tritt keine Abgeltungswirkung ein |
| Kirchenmitglied, das dem Datenabruf für die Kirchensteuer widersprochen hat | Pflicht | Die Bank konnte keine Kirchensteuer einbehalten |
| Freistellungsaufträge über mehr als 1.000 bzw. 2.000 Euro erteilt und ausgeschöpft | Pflicht | Es wurde zu wenig Steuer gezahlt |
| Bank hat Steuer einbehalten, obwohl der Pauschbetrag insgesamt nicht ausgeschöpft ist | lohnt sich | Erstattung über die Überprüfung des Steuereinbehalts |
| Persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz | lohnt sich | Günstigerprüfung |
| Deutsche Bank, passender Freistellungsauftrag, Steuer korrekt abgezogen | nicht nötig | Die Steuer ist abgegolten |
Häufige Fragen
Muss ich Zinsen unter 1.000 Euro versteuern?
Nein, solange Ihre gesamten Kapitalerträge im Jahr unter 1.000 Euro bleiben, bei Ehepaaren unter 2.000 Euro. Damit die Bank auch nichts einbehält, braucht sie einen Freistellungsauftrag. Zinsen von Auslandsbanken geben Sie dennoch in der Steuererklärung an; Steuer wird darauf nur fällig, soweit der Pauschbetrag überschritten ist.
Werden Zinsen dem Finanzamt gemeldet?
Ja, auf unterschiedlichen Wegen. Deutsche Banken melden die freigestellten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern und führen die Steuer auf alle übrigen Zinsen selbst ab. Ausländische Banken melden Konten und Zinserträge über den internationalen Datenaustausch an ihre Behörden, die die Daten nach Deutschland weitergeben.
Was passiert, wenn ich den Freistellungsauftrag überschritten habe?
Übersteigen die Zinsen bei einer Bank den dort erteilten Auftrag, zieht die Bank auf den Rest automatisch Steuer ab, und Sie müssen nichts unternehmen. Problematisch wird es erst, wenn Sie bei mehreren Banken zusammen mehr als 1.000 Euro freigestellt haben und diese Beträge auch genutzt wurden. Dann müssen Sie die Erträge in der Steuererklärung angeben.
Kann ich einen Freistellungsauftrag rückwirkend erteilen?
Für das laufende Jahr jederzeit, die Bank erstattet bereits einbehaltene Steuer. Für das Vorjahr geht es nur bis spätestens 31. Januar und nur, solange die Bank die Steuerbescheinigung noch nicht erstellt hat. Danach holen Sie sich die Steuer über die Anlage KAP zurück.
Unser Fazit
Für die meisten Sparer ist die Besteuerung von Zinsen eine Verwaltungsfrage, keine Renditefrage. Die Steuer ist bei jeder Bank gleich hoch, und mit einem sauber verteilten Freistellungsauftrag bleiben bis zu 1.000 Euro Zinsen im Jahr steuerfrei. Was dabei schiefgeht, lässt sich in aller Regel über die Steuererklärung reparieren.
Echtes Geld steht an zwei Stellen auf dem Spiel. Beim mehrjährigen Festgeld kann eine endfällige Zinszahlung mehrere hundert Euro kosten, wenn Ihr Freibetrag in den Jahren davor ungenutzt bleibt; wir raten zu Angeboten mit jährlicher Zinsgutschrift. Und Zinsen von Auslandsbanken sind keine Grauzone. Sie gehören in die Anlage KAP, und das Finanzamt erfährt über den Datenaustausch ohnehin von ihnen.
Prüfen Sie einmal im Jahr, am besten im Dezember, ob Ihre Freistellungsaufträge zu den Zinsen passen, die im kommenden Jahr anfallen werden, und achten Sie bei jedem neuen Festgeld auf die Art der Zinszahlung. Ist Ihr Einkommen niedrig, beantragen Sie in der Steuererklärung die Günstigerprüfung. Das Finanzamt rechnet dann selbst nach, ob sich das für Sie lohnt.